MOTOREX GmbH
D- 64625 Bensheim (VERKÄUFERIN)

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB)

  1. Diese AVLB sind integraler Bestandteil des Vertrages zwischen dem Besteller und der Verkäuferin. Mit seiner Bestellung bei der Verkäuferin anerkennt der Besteller diese als verbindlich an. Diese AVLB gelten als vom Kunden angenommen, sofern er diesen nicht widersprochen hat. Diese AVLB sind vorbehaltlos anwendbar und gehen allfälligen anderen Geschäftsbedingungen vor. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von der Verkäuferin ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind. Wurden diese AVLB einmal angenommen, gelten diese auch für alle folgenden Bestellungen zwischen dem Besteller und der Verkäuferin. Gültigkeit hat die im Zeitpunkt der Bestellung aktuelle Fassung der AVLB der Verkäuferin.
     
  2. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn die Verkäuferin nach Eingang einer Bestellung deren Annahme schriftlich bestätigt oder die Ware gemäss eingegangener Bestellung ohne Vorbehalte ausliefert. Bestellungen können mündlich oder schriftlich erfolgen.
     
  3. Mengen und Gewichtsangaben bei Bestellungen berechtigen zu Mehr- und Minder-lieferungen bis zu 10 %. Massgebend sind die Abgangsgewichte.
     
  4. Die Preise der Verkäuferin verstehen sich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, netto, ab Distributionscenter in Euro. Gebinde und Verpackungen sind – mit Ausnahme von Mehrweggebinden – im Preis inbegriffen.
     
  5. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage netto ab Rechnungsdatum. Es können abwei-chende Zahlungsfristen oder Zahlungskonditionen vereinbart werden. Damit sie gültig und bindend sind, muss dies in schriftlicher Form erfolgen. Für Lieferungen ins Ausland ist die Verkäuferin berechtigt, für die Zahlung ein unwiderrufliches und durch eine österreichische Bank bestätigtes Akkreditiv zu verlangen.
    Die Zahlungen sind vom Besteller am Domizil der Verkäuferin ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren irgendwelcher Art zu leisten.
    Bei Zahlungsverzug behält sich die Verkäuferin die sofortige Einstellung von offenen Lieferungen vor und ist berechtigt, einen Verzugszins von 6 % p.a. zu berechnen.
     
  6. Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an der Lieferung bis zu deren vollständi-gen Bezahlung vor. Der Käufer ist verpflichtet, die zum Schutz des Eigentums der Verkäuferin erforderlichen Massnahmen zu treffen. Die Verkäuferin ist berechtigt, ihr Eigentum durch geeignete Massnahmen sichern zu lassen.
     
  7. Die Lieferfrist beginnt mit der Annahme der Bestellung durch die Verkäuferin. Ein Rücktrittsrecht sowie Schadenersatzansprüche des Bestellers gestützt auf die Nichteinhaltung eines Liefertermins/einer Lieferfrist werden wegbedungen. Vorbehalten bleibt ein Verzug, der nachweisbar absichtlich oder aufgrund grobfahrlässigen Verschuldens der Verkäuferin verursacht wurde.
    Die Lieferfrist wird angemessen verlängert:

    - wenn die Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, der Verkäuferin nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn diese durch den Besteller nachträglich abgeändert werden;
    - wenn Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, Akkreditive zu spät eröffnet werden oder erforderliche Importlizenzen nicht rechtzeitig bei der Verkäuferin eintreffen;
    - wenn Hindernisse auftreten, die die Verkäuferin trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet ob diese bei der Verkäuferin, beim Besteller oder einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind auch Vorkommnisse höherer Gewalt, beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse.
     
  8.  Verletzt der Besteller seine Mitwirkungspflichten oder kommt der Besteller in Annahmeverzug, so ist die Verkäuferin berechtigt, beim Besteller Ersatz für den ihr daraus entstandenen Schaden einzufordern.
     
  9. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers (Incoterm FCA). Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind der Verkäuferin mit der Bestellung bekanntzugeben. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Auch wenn sie von der Verkäuferin abzuschliessen ist, geht sie auf Rechnung des Bestellers.
     
  10. Beanstandungen über Lieferumfang, Verpackung und andere Mängel sind vom Besteller der Verkäuferin spätestens innert acht (8) Kalendertagen seit Empfang schriftlich anzuzeigen. Danach gilt eine Lieferung als genehmigt und ein Garantieanspruch erlischt.
     
  11. Die Gewährleistungen der Verkäuferin umfassen:

    11.1 Die Verkäuferin garantiert, dass die dem Besteller entsprechend seiner Bestellung gelieferten Produkte frei von Fabrikations- und Materialfehler sind und dass sie den in der Auftragsbestätigung laut Ziff. 2 oben, in der Bedienungsanleitung und im Datenblatt ausdrücklich beschriebenen Spezifikation entsprechen. Vorbehalten bleiben die branchenüblichen Fertigungstoleranzen.

    11.2 Der Besteller nimmt zur Kenntnis und ist damit einverstanden, dass der Entscheid über Einsatz und Eignung der Produkte für einen speziellen Gebrauch in seiner alleinigen Verantwortung steht. Die Verkäuferin gewährt keine weitergehende Garantie, weder schriftlich noch mündlich, weder ausdrücklich noch sinngemäss, weder hinsichtlich allgemeiner Eignung noch hinsichtlich speziellen Einsatzzwecken der Produkte.

    11.3 Im Fall von defekten Produkten oder Abweichungen von den Spezifikationen beschränkt sich die Garantie der Verkäuferin auf den Ersatz der vom Besteller zurückgesandten Produkte. Der Besteller nimmt zur Kenntnis und ist damit einverstanden, dass er je nach Material auf dem das Produkt angewendet wird, selber für die einwandfreie Reinigung des Materials und für dessen Befreiung von Resten des Produkts verantwortlich ist.
     
  12. Die Verkäuferin haftet dem Besteller nur für Verschulden aus Absicht und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung der Verkäuferin für weiteren direkten oder indirekten Schaden oder Folgeschäden sowie entgangener Gewinn ist ausdrücklich soweit gesetzlich zulässig wegbedungen.
     
  13. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unterliegen deutschem Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht) vom 11. April 1980. Der alleinige Gerichtsstand ist Arnsberg, Deutschland.
     

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