MOTOREX AG 4900 LANGENTHAL (UNTERNEHMERIN)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für die Lieferung, den Aufbau und die Montage von Geräten und Installationen

  1. Diese AGB sind integraler Bestandteil des Vertrages zwischen dem Kunden und der Unternehmerin. Mit Vertragsabschluss oder mit seiner Bestellung bei der Unternehmerin anerkennt der Kunde diese als verbindlich an, sofern er diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Diese AGB sind vorbehaltlos anwendbar und gehen allfälligen anderen Geschäftsbedingungen vor. Anderslautende Bedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, soweit sie von der Unternehmerin ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind. Wurden diese AGB einmal angenommen, gelten diese auch für alle folgenden Bestellungen zwischen dem Kunden und der Unternehmerin. Gültigkeit hat die im Zeitpunkt der Bestellung aktuelle Fassung der AGB der Unternehmerin.
     
  2. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn alle Vertragsparteien den Vertrag unterzeichnet haben, oder der Unternehmerin vom Kunden eine schriftliche Annahme ihrer Offerte zugegangen ist.
     
  3. Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Kunden respektive im Falle einer Montage der Installation mit Abnahme der Installation auf den Kunden über. Eine Abnahme erfolgt gemeinsam mit der Unternehmerin, wenn die Unternehmerin alle vereinbarten Arbeiten ausgeführt hat. Nimmt der Kunde das von der Unternehmerin fertiggestellte und gehörig angebotene Werk nicht an, gerät er in Annahmeverzug.
     
  4. Soweit die Parteien nicht ausdrücklich Anderweitiges vereinbaren, sind Reparatur- und Wartungsleistungen wiederkehrende Leistungen der Unternehmerin und erfolgen unabhängig vom Leistungsumfang der Unternehmerin für ein Projekt aufgrund ausdrücklicher Auftragserteilung durch den Kunden.
     
  5. Erfüllungsort ist der im Vertrag vereinbarte Ort der Leistungserbringung (z.B. Montageort). Für separate Lieferungen von Produkten ist der Sitz der Unternehmerin der Erfüllungsort (Lieferung ab Werk).
     
  6. Der Kunde gibt der Unternehmerin rechtzeitig alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Informationen bekannt. Der Kunde schafft die Voraussetzungen dafür, dass die Unternehmerin die Vertragsleistungen erbringen kann. Zu den Mitwirkungspflichten des Kunden zählen insbesondere:

    - Mitwirkung in der Projektorganisation;
    - Stellung eines Projektverantwortlichen, welchem die erforderlichen Kompetenzen eingeräumt werden;
    - Rechtzeitige Beschaffung der vom Kunden zur Verfügung zu stellenden Mittel wie Drittprodukte, Drittleistungen oder vom Kunden selbst zu erbringende Leistungen;
    - Sicherstellung der Leistungen von Nebenlieferanten der Unternehmerin;
    - Information der Unternehmerin über regulatorische Anforderungen und besondere technische Normen, sofern die Erarbeitung dieser Informationen im Vertrag nicht ausdrücklich der Unternehmerin übertragen wird;
    - Beschaffung der erforderlichen Bewilligungen.

    Erbringt der Kunde seine Mitwirkungspflichten gemäss dieser Ziffer nicht, so sind allfällige Terminzusagen der Unternehmerin nicht mehr bindend und der Kunde ersetzt der Unternehmerin den Mehraufwand, der aus der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten entsteht. Der Kunde entschädigt der Unternehmerin auch allfällige Mehrarbeit aufgrund des Wechsels des Projektverantwortlichen im laufenden Projekt.
     
  7. Die Preise der Unternehmerin verstehen sich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart in Schweizer Franken (CHF). Alle Preise eines Vertrages sind als Gesamtauftrag berechnet. Kosten für Reparatur und Wartung sind wiederkehrende Kosten und werden nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt. Die Erhöhung der Preise durch die Verkäuferin insbesondere aus folgenden im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannten Gründen, bleibt ausdrücklich vorbehalten:

    - Erhöhung der Frachtsätze;
    - Steuern, Abgaben, Gebühren und Zölle;
    - Erhöhung der Importpreise.
     
  8. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage netto ab Rechnungsdatum. Es können abweichende Zahlungsfristen oder Zahlungskonditionen vereinbart werden. Damit sie gültig und bindend sind, muss dies in schriftlicher Form erfolgen. Für Lieferungen ins Ausland ist die Verkäuferin berechtigt, für die Zahlung ein unwiderrufliches und durch eine Schweizer Bank bestätigtes Akkreditiv zu verlangen. Die Zahlungen sind vom Kunden am Domizil der Unternehmerin ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren irgendwelcher Art zu leisten. Bei Zahlungsverzug behält sich die Unternehmerin die sofortige Einstellung von offenen Lieferungen vor und ist berechtigt, einen Verzugszins von 6 % p.a. zu berechnen.
     
  9. Die Unternehmerin behält sich das Eigentum an der Lieferung bis zu deren vollständigen Bezahlung vor. Der Kunde ist verpflichtet, die zum Schutz des Eigentums der Unternehmerin erforderlichen Massnahmen zu treffen. Die Unternehmerin ist berechtigt, ihr Eigentum durch geeignete Massnahmen sichern zu lassen.
     
  10. Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss. Ein Rücktrittsrecht sowie Schadenersatzansprüche des Kunden gestützt auf die Nichteinhaltung eines Liefertermins/einer Lieferfrist werden wegbedungen. Vorbehalten bleibt ein Verzug, der nachweisbar absichtlich oder aufgrund grobfahrlässigen Verschuldens der Unternehmerin verursacht wurde.

    Die Lieferfrist wird angemessen verlängert:

    - wenn die Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, der Unternehmerin nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn diese durch den Kunden nachträglich abgeändert werden;
    - wenn durch den Kunden zu erbringende Vorleistungen, insbesondere für Installationen und Montagen notwendige Bauleistungen zeitlich verzögert vollendet werden.
    - wenn Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, Akkreditive zu spät eröffnet werden oder erforderliche Importlizenzen nicht rechtzeitig bei der Unternehmerin eintreffen;
    - wenn Hindernisse auftreten, die die Unternehmerin trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet ob diese bei der Unternehmerin, beim Kunde oder einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind auch Vorkommnisse höherer Gewalt, beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse.
     
  11. Beanstandungen über Leistungsumfang und andere Mängel sind vom Kunden der Unternehmerin spätestens innert zwei (2) Wochen nach Abnahme der Installation schriftlich anzuzeigen. Danach gilt eine Lieferung als genehmigt und ein Garantieanspruch erlischt.
     
  12. Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen Mängeln an der Sache sind auf zwölf (12) Monate seit Abnahme beschränkt, sofern diese nicht für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Kunden bestimmt ist.
     
    1. Die Unternehmerin liefert bei allfälligen Mängeln, wie z.B. defekten Produkten oder Abweichungen von Spezifikationen, kostenfreien Ersatz gegen Rückgabe der beanstandeten Ware. Anstelle des Ersatzes ist die Verkäuferin berechtigt, Nachbesserungsarbeiten durchzuführen, welche die Arbeitskosten und die Ersatzteile umfassen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere das Recht auf vertragsrücktritt und das Recht auf Minderung sind ausgeschlossen.
       
    2. Die Unternehmerin garantiert, dass die gelieferten Produkte frei von Fabrikations- und Materialfehlern sind und, dass Ware und Installation den in Vertrag oder Auftragsbestätigung (Ziffer 2), beschriebenen Spezifikationen entsprechen. Massgebend sind die Angaben in der Bedienungsanleitung und im Datenblatt. Die branchenüblichen Fertigungstoleranzen bleiben vorbehalten.
       
    3. Der Kunde nimmt zur Kenntnis und ist damit einverstanden, dass der Entscheid über Einsatz und Eignung der Produkte für einen speziellen Gebrauch in seiner alleinigen Verantwortung steht. Die Unternehmerin gewährt keine weitergehende Garantie, weder schriftlich noch mündlich, weder ausdrücklich noch sinngemäss, weder hinsichtlich allgemeiner Eignung noch hinsichtlich eines speziellen Einsatzwecks.
       
    4. Der Kunde nimmt zur Kenntnis und ist damit einverstanden, dass er je nach Material auf dem das Produkt angewendet wird, selber für die einwandfreie Reinigung des Materials und für dessen Befreiung von Resten des Produkts verantwortlich ist.
  13. Die Unternehmerin haftet dem Kunden nur für Verschulden aus Absicht und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung der Unternehmerin für weiteren direkten oder indirekten Schaden oder Folgeschäden sowie entgangener Gewinn ist ausdrücklich soweit gesetzlich zulässig wegbedungen. Insbesondere kann die Unternehmerin für die wirtschaftlichen Folgen von Stillstandzeiten nicht haftbar gemacht werden.
     
  14. Verträge über Projektleistungen enden mit ihrer Erfüllung. Aus wichtigen Gründen, welche die Fortführung des Vertrages für eine Vertragspartei unzumutbar machen, kann der Vertrag nur nach vorgängiger, schriftlicher, erfolgloser Aufforderung zur Behebung des fraglichen Zustandes und nach ergebnislosem Ablauf der angesetzten Frist (ausserordentlich) aufgelöst werden. Die bis zur Vertragsauflösung erbrachten Leistungen sind der Unternehmerin abzugelten.
     
  15. Das Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Unternehmerin einschliesslich dieser AGB unterliegt schweizerischem Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht) vom 11. April 1980. Der alleinige Gerichtsstand ist Langenthal, Schweiz.

 

MOTOREX AG
CH-4900 Langenthal